Statuten

Name, Sitz und Zweck

Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen „Organisation der Arbeitswelt (OdA) Hauswirtschaft Zürich“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB (nachfolgend Verein genannt).
Der Verein hat seinen Sitz am Ort des Sekretariats. Sofern kein solches besteht, gilt der Wohnsitz der amtierenden Präsidentin[1] als Vereinssitz.
Der Verein ist Mitglied des Dachverbands „OdA Hauswirtschaft Schweiz“.

Art. 2 – Zweck
Der Verein ist ein politisch und konfessionell unabhängiger Berufsverband. Er bezweckt Öffentlichkeitsarbeit und Imagepflege für die hauswirtschaftliche Tätigkeit und die hauswirtschaftlichen Berufsbildungen. Der Verein unterstützt die Mitglieder mittels bedürfnisgerechten Weiterbildungs- und Dienstleistungsangeboten und ist nicht gewinnorientiert.

Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere durch:

  • Förderung der Zusammenarbeit unter den Partnern der Berufsbildung in der Hauswirtschaft
  • Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen
  • Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse (ÜK)
  • Zusammenarbeit mit kantonalen Behörden
  • Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielsetzungen

Mitgliedschaft

Art. 3 – Mitglieder
Mitglied des Vereins können die folgenden natürlichen Personen („Einzelmitglieder“) oder juristische Personen, Gesellschaften, privat- und öffentlich rechtlichen Körperschaften und sonstigen Unternehmen und Betriebe („Kollektivmitglieder“), sein:

  • Solche, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder Bedarf an der Verrichtung hauswirtschaftlicher Arbeit haben
  • Ausbildungsbetriebe
  • Berufsschulen
  • Solche, die sich für die Förderung der Hauswirtschaft einsetzen und sich für die entsprechenden Ausbildungen interessieren
  • Anverwandte Berufsverbände

Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, zur Verwirklichung des Vereinszwecks beizutragen und die Vereinsorgane bei deren Aufgabenerfüllung zu unterstützen.

Art. 4 – Ehrenmitglieder und Passivmitglieder

Ehrenmitglieder
Einzelmitgliedern, die sich um den Verein oder die Belange der Hauswirtschaft in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft erteilt und auch wieder entzogen werden.

Passivmitglieder
Natürliche Personen oder juristische Personen, Gesellschaften, privat- und öffentlich rechtliche Körperschaften und sonstige Unternehmen und Betriebe, die sich nicht aktiv an der Ausbildung im Bereich der Hauswirtschaft beteiligen oder die ihre Ausbildungstätigkeit nicht mehr ausüben, die Förderung des Zwecks und der Ziele des Vereins aber ideell und/oder finanziell unterstützen wollen, können als Passivmitglied aufgenommen werden.

Passivmitglieder haben in der Mitgliederversammlung lediglich beratende Stimme.

Art. 5 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Für die Aufnahme in den Verein bedarf es eines schriftlichen Aufnahmegesuchs an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand jeweils auf Ende des Geschäftsjahres des Vereins erfolgen, wobei der Austritt mindestens 30 Tage im Voraus anzuzeigen ist.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Die Vereinsmitgliedschaft endet automatisch, sofern ein Mitglied den Jahresbeitrag binnen 30 Tagen von der zweiten Zahlungsaufforderung an gerechnet nicht einbezahlt. Die Forderung auf Bezahlung des Jahresbeitrags für das laufende Geschäftsjahr bleibt auch nach dem Ausscheidenbei bestehen.

Finanzen, Haftung

Art. 6 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Art. 7 – Finanzen
Das Vermögen des Vereins besteht aus der Gesamtheit aller ihm zustehenden Vermögenswerte und wird vom Vorstand verwaltet. Den Mitgliedern stehen keine Ansprüche am Vereinsvermögen zu.

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen, den freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen wie Schenkungen und Vermächtnissen, den Kapitalerträgen und den allfälligen weiteren Einnahmen.

Art. 8 – Jahresbeiträge
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen; davon ausgenommen sind die Ehrenmitglieder.

Die alljährlichen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mitgliederbeiträge für das Folgejahr werden für die einzelnen Mitgliederkategorien gesondert festgelegt.

Der Jahresbeitrag wird am Anfang des Geschäftsjahres für das ganze Geschäftsjahr erhoben. Mitglieder, die vor dem 30. Juni eintreten, bezahlen für das laufende Jahr den vollen, solche, die nach dem 30. Juni eintreten, den halben Jahresbeitrag. Tritt ein Aktivmitglied zu den Passivmitgliedern über oder umgekehrt, ist erst für das neue Geschäftsjahr der neue Jahresbeitrag zu bezahlen.

Die finanziellen Verpflichtungen austretender oder ausgeschlossener Mitglieder dauern bis zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem das Mitglied ausscheidet. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 9 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

Organisation

Art. 10 – Organe
Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Sekretariat
  • Kontrollstelle

Mitgliederversammlung

Art. 11 – Befugnisse
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Befugnisse:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Erteilung und Entzug der Ehrenmitgliedschaft
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Präsidentin
  • Wahl der Rechnungsrevisorinnen
  • Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Décharge-Erteilung an den Vorstand und die Rechnungsführung
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
  • Abnahme des Budgets
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Festsetzung und Änderung der Vereinsstatuten
  • Beschlussfassung über Mitgliedschaft bei anderen Organisationen
  • Auflösung und Fusion des Vereins
  • Beschlussfassung über die Verwendung des Nettovermögens bei einer Auflösung des Vereins.

Art. 12 – Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung
Jährlich wird innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

  • Auf Beschluss des Vorstandes
  • Auf Verlangen eines Fünftels der Vereinsmitglieder

Art. 13 – Einberufung und Traktanden
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. An alle Mitglieder ist mindestens einen Monat im Voraus eine schriftliche Einladung unter Angabe der Traktanden zu schicken.

Wünschen Mitglieder, dass die Mitgliederversammlung zusätzliche Traktanden behandelt, können sie dies schriftlich beantragen. Solche Anträge müssen spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag bei der Präsidentin eingegangen sein. Die Traktandenliste muss um jedes Traktandum ergänzt werden, dessen Behandlung mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder ordnungsgemäss beantragt haben. Über die Behandlung aller andern ordnungsgemäss beantragten Ergänzungsanträge entscheidet die Präsidentin abschliessend. Die ergänzte Traktandenliste ist mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag an die Mitglieder zu schicken.

Art. 14 – Wahlen und Abstimmungen
Kollektivmitglieder haben je fünf Stimmen. Einzelmitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Passivmitglieder haben lediglich das Recht anwesend zu sein und gehört zu werden (beratende Stimme), aber kein Stimm- und Wahlrecht.

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse über die Revision der Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller an der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die geplanten Änderungen sind den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 15 – Vorsitz und Protokoll
Die Präsidentin führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder, falls auch diese verhindert ist, eine von der Mitgliederversammlung gewählte Tagespräsidentin.

Ein Mitglied des Sekretariats, im Verhinderungsfall eine von der Vorsitzenden zu bestimmende Stellvertretung, führt über die Verhandlungen ein Protokoll. Das Protokoll wird von der Vorsitzenden und der Protokollführerin unterzeichnet und den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugestellt.

Vorstand

Art. 16 – Zusammensetzung, Amtsdauer und Konstituierung
Der Vorstand besteht aus maximal 7 bis 9 Mitgliedern (Präsidentin, Vizepräsidentin, Rechnungsführung und 4 bis 6 weitere Mitglieder). Es ist eine gleichmässige Vertretung der verschiedenen Berufsbereiche und -ausrichtungen anzustreben. Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Amtsdauern enden mit der ordentlichen Mitgliederversammlung; Vorstandsmitglieder, die für vorzeitig Zurückgetretene gewählt werden, beenden die Amtsdauer ihrer Vorgängerin. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 17 – Befugnisse
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht durch Gesetze oder Statuten der Mitgliederversammlung oder einem andern Vereinsorganzugewiesen sind, insbesondere:

  • Strategische Leitung des Vereins
  • Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellen des Jahresberichts, des Tätigkeitsprogramms, der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der Mitgliederversammlung
  • Umsetzung der Vorgaben des Amts für Berufsbildung
  • Organisation und Aufsicht des Sekretariats und der Rechnungsführung
  • Bestellen von Kommissionen und Arbeitsgruppen
  • Erlass von Richtlinien und Reglementen, insbesondere zur Regelung der Geschäftsführung und der Entschädigungen
  • Delegieren von Vertretungen in externe Gremien

Art. 18 – Zeichnungsberechtigungen
Zeichnungsberechtigt für den Verein mit Kollektivunterschrift zu zweien sind die Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand kann zusätzlich einem Mitglied des Sekretariats Kollektivunterschrift zu zweien erteilen.

Art. 19 – Beschluss und Verfahren
Der Vorstand tagt auf Einladung der Präsidentin, in der Regel mindestens viermal pro Jahr. Zusätzliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.

Eine Beschlussfassung ist auch auf dem Zirkularweg zulässig, wobei aber jedes Vorstandsmitglied berechtigt ist, die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung zu verlangen. Beschlüsse auf dem Zirkularweg erfordern die schriftliche Zustimmung der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das an der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Zirkularbeschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

Art. 20 – Sekretariat
Das Sekretariat ist zuständig für den Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes und sämtliche anderen Tätigkeiten, die ihm der Vorstand delegiert. Es untersteht dem Vorstand. Der Vorstand regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten des Sekretariates in einem von ihm zu erlassenden Geschäftsreglement. Mindestens ein Mitglied des Sekretariates nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 21 – Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Personen. Unterliegt der Verein einer gesetzlichen Revisionspflicht, gelten für die Wahl der Kontrollstelle die Bestimmungen in Artikel 69b ZGB. Die Mitglieder der Kontrollstelle werden durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder der Kontrollstelle, die für vorzeitig Zurücktretende gewählt werden, beenden die Amtsdauer ihrer Vorgängerin.

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins und unterbreitet der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung, zusammen mit ihren Anträgen zur Verwendung des Jahresergebnisses, zur Abnahme der Jahresrechnung und zur Entlastung der Mitglieder des Vorstands. Die Kontrollstelle kann mit weiteren Revisionsaufgaben betraut werden.

Art. 22 – Auflösung des Vereines
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereines beschliessen. Sie bestimmt auch, für welchen Zweck allfälliges nach der Auflösung noch vorhandenes Vermögen verwendet werden soll.

Der Vorstand hat die Liquidation durchzuführen.

Art. 23 – Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 24. Mai 2016 angenommen. Sie ersetzen die Statuten vom 5. Mai 2001 und treten nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Zürich, 24. Mai 2016

 

Nicole Bamert                                          Sandra Gredler

Präsidentin                                              Vizepräsidentin

 

[1] wo in diesen Statuten die weibliche Form verwendet wird, ist die männliche Form immer mit eingeschlossen

Unsere Sponsoren
  • Ceha5
  • Steffen Gastro AG
  • Kyburz
  • Textilwerke
  • Wimo AG